Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.Geltungsbestimmungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ohne Ausnahme für alle Lieferungen und Leistungen von Hellmann Energietechnik
GmbH
Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautenden Regelungen,
insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird
ausdrücklich
widersprochen. Sie gelten immer erst dann, wenn sie durch
Hellmann Energietechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Ergänzungen oder
Nebenabreden bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Hellmann Energietechnik GmbH
behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.
II. Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Hellmann Energietechnik GmbH sind
freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Vertrag mit dem
Kunden kommt durch Übergabe der
Ware an den Kunden oder dem mit der Auslieferung
Beauftragter zustande.
2. Mündliche Informationen und Zusagen, Informationsmaterial
und Werbeaussagen gleich welcher Art, vor allem Produktbeschreibungen,
Abbildungen,
Zeichnungen, Waren, sowie Angaben zu Beschaffung, Qualität,
Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit von Produkten, ferner
Masse
und Gewichte der Waren sind freibleibend, wenn sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie stellen keine
Zusicherung oder
Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
3. Geringfügige Abweichungen von den Warenangaben gelten als
genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
4. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht nach §361a des BGB. Der
Käufer soll, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, die
zurückzusendende Ware
mit einem deutlichen Hinweis "Widerruf" versehen.
Der Widerruf soll schriftlich erfolgen oder durch Rücksendung der Ware.
III. Lieferzeiten, Teillieferungen
1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angeführten
Lieferfristen von Hellmann Energietechnik GmbH sind geschätzte Zeiten. Wenn
Hellmann Energietechnik GmbH in Verzug gerät,
haftet Hellmann Energietechnik GmbH für den hierdurch
entstandenen Schaden des Vertragspartners nur dann, wenn der Verzug auf die
Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen ist oder auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens Hellmann Energietechnik GmbH. Schadensersatz wegen
Nichterfüllung kann der
Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
nur in dem Falle fordern, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder im
Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen ist. In diesem Falle ist der
Schadensersatzanspruch auf den
fünfmaligen Wert des Teilauftragswertes beschränkt. Der
Nachweis eines im Einzelfalle höheren Schadens bleibt dem Kunden vorbenommen.
2. Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in den
eigenen Betrieben,
im Zulieferbetrieben oder bei den Transporteuren oder wegen
sonstiger, von Hellmann Energietechnik GmbH nicht zu vertretender Umstände, ist
Hellmann Energietechnik GmbH berechtigt,
die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachzuholen. Beide Seiten können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz
oder teilweise
zurücktreten, wenn eines der obengenannten Vorkommnisse zu
einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist
hinaus führt.
Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben
ausgeschlossen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in der von Hellmann Energietechnik GmbH
erstellten Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab
Sitz der Firma Hellmann Energietechnik GmbH
und sind Preise ab dem von Hellmann Energietechnik GmbH
gewählten Auslieferungslager. Installation, Schulung oder sonstige
Nebenleistungen sind nicht
eingeschlossen. In den Preisen eingeschlossen ist die
handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und
Nebenkosten
des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese
Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mit Verlassen des Auslieferungslagers oder der Übergabe
an den von Hellmann Energietechnik GmbH mit der Auslieferung Beauftragten geht
die Gefahr der
Beschädigung, des Verlustes oder des zufälligen Untergangs
auf den Vertragspartner über. Hellmann Energietechnik GmbH behält sich in jedem
Falle das Recht vor, die
bestellte Ware per Nachnahme zu versenden.
3. Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, sind Rechnungen
von Hellmann Energietechnik GmbH 10 Tage nach Rechnungsausstellung rein netto
ohne jeden Abzug (Skonti, Rabatt) zur
Zahlung fällig, jedoch spätestens unmittelbar nach Erhalt
der Lieferungen von Hellmann Energietechnik GmbH. Nach Ablauf der 10-Tagesfrist
befindet sich der Käufer im Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht
nach §320 BGB vorliegt.
Hellmann Energietechnik GmbH nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber
an; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Gegenforderungen aufrechnen.
4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners berechnet
Hellmann Energietechnik GmbH Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank; Hellmann Energietechnik GmbH bleibt
der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbehalten.
5. Das Zurückbehaltungsrecht seitens des Vertragspartners
gilt nur hinsichtlich Gegenforderungen, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Bei
laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag
als gesondertes Vertragsverhältnis. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur
dann zu, wenn
seine Ansprüche von Hellmann Energietechnik GmbH anerkannt
wurden, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
V. Gewährleistung
1. Falls Mängel an den Vertragswaren erkennbar werden oder
die zugesicherten Eigenschaften fehlen, ist Hellmann Energietechnik GmbH nach
eigener Wahl zunächst zur
Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder der
Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder wenn die
Nachbesserung oder
Ersatzlieferung in angemessener Zeit nicht möglich ist, ist
der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
2. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Vertragspartner
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Lieferung Hellmann Energietechnik GmbH
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andere Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden
können, sind Hellmann Energietechnik ‚GmbH
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden
Untersuchungs- oder
Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
3. Im Gewährleistungsfall kann Hellmann Energietechnik GmbH
den reklamierten Gegenstand entweder beim Käufer besichtigen oder besichtigen
lassen oder den Käufer
auffordern, den Gegenstand ordnungsgemäß verpackt an
Hellmann Energietechnik GmbH zu senden.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Beseitigung
von Fehlern, die auf äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen
sind.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht, wenn
der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen von Hellmann
Energietechnik GmbH nicht befolgt
oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte
Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen
vorgenommen haben, oder
Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den
Spezifikationen von Hellmann Energietechnik GmbH oder deren Lieferanten nicht
entsprechen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im Übrigen
voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der Spezifikationen des
jeweiligen
Herstellers betreibt.
5. Falls eine Nachbesserung erfolgt, erwirbt Hellmann Energietechnik
GmbH mit dem Ausbau bzw. mit Eingang bei Hellmann Energietechnik GmbH Eigentum
an den ausgebauten
Komponenten. Im Falle von Ersatzlieferungen wird Hellmann
Energietechnik GmbH mit Eingang des Austauschgeräts oder der
Austauschkomponenten beim Vertragspartner
Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt bei Komponenten 6
Monate ab Auslieferungsdatum, bei Maschinen
12 Monate ab Auslieferungsdatum; bei Installationen im Hause
des Vertragspartners, längstens 6 Monate ab dem Installationsdatum bei
Komponenten und
längstens 12 Monate bei Maschinen.
VI. Wartung und Service
1. Hellmann Energietechnik GmbH erbringt nach Maßgabe der
jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die
gesetzliche
Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus entgeltliche
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (Hellmann
Energietechnik GmbH-
Serviceleistungen).
2. Die Hellmann Energietechnik GmbH-Serviceleistungen
beinhalten die Gesamtheit der Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und
gewöhnliche Abnutzung der
gelieferten Geräte notwendig werden. Die von Hellmann
Energietechnik GmbH zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der
schriftlichen Auftragsbestätigung von
Hellmann Energietechnik GmbH angegebenen Lieferort; Mängel
oder Schäden, die auf die Verwendung von nicht durch Hellmann Energietechnik
GmbH gelieferten Produkten oder die
Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten
zurückgehen, sind ausgenommen.
3. Hellmann Energietechnik GmbH ist zur Behebung von Mängeln
nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl auch zu
Ersatzlieferungen anderer,
aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber
neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.
4. Einzelheiten und Beschreibung der Hellmann Energietechnik
GmbH-Serviceleistungen werden in einem Zusatzvertrag gesondert geregelt.
VII. Haftung
1. Die Haftung der Hellmann Energietechnik GmbH für deren
gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen gegenüber
dem Käufer ist außer in den
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Die Haftungshöchstsumme außerhalb des Bereiches des
Produkthaftungsgesetzes
beschränkt sich auf den zweifachen Auftragswert.
2. Die vorgenannten Haftungseinschränkung gilt für alle
Rechtsgründe. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf den Ersatz
mittelbarer Schäden
und Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten. Der Ausschluss bezieht sich auch hier nicht auf Vorsatz oder
nachgewiesener grober
Fahrlässigkeit im Hinblick auf Beratungs- und
Aufklärungspflichten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen von Hellmann Energietechnik GmbH werden
unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann
geht das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen und Rechten
("Vorbehaltsware") erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner
über. Hellmann Energietechnik GmbH wird auf Wunsch des
Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen
übereignen, wenn und sofern der
Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen
von Hellmann Energietechnik GmbH um mehr als 30 % übersteigt.
2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die
Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen oder zu
verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware
nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall
der
Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit
alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als
Sicherheit für die
Forderungen von Hellmann Energietechnik GmbH an Hellmann
Energietechnik GmbH ab. Hellmann Energietechnik GmbH nimmt diese Abtretung an.
Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die Hellmann Energietechnik GmbH
abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die
Rechte von Hellmann Energietechnik GmbH
hinweisen.
3. Wenn der Vertragspartner mit einer oder mehreren
Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, stellt er seine Zahlungen ein oder
ist über sein Vermögen
die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Hellmann
Energietechnik GmbH ist in
einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die
Befugnis des
Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung zu widerrufen. Hellmann Energietechnik GmbH kann dann
Auskunft über die Empfänger der
Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der
Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der
Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder
Beschädigung,
insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl
ausreichend zu versichern und Hellmann Energietechnik GmbH auf Verlangen
Einsicht in die
Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt
seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an Hellmann
Energietechnik GmbH ab. Hellmann Energietechnik GmbH
nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an
den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald
der
Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
IX. Rechte Dritter
Hellmann Energietechnik GmbH stellt den Vertragspartner von
Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder
Urheberrechtes frei, sofern der
Vertragspartner Hellmann Energietechnik GmbH von solchen
Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Hellmann
Energietechnik GmbH alle erforderlichen rechtlichen und
technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder
Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.
X. Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines
Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des
deutschen
Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen
für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der
Vertragspartner
weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen
Kontrolle unterliegen.
XI. Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen
der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
anderen
Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
vertraulich zu behandeln.
2. Hellmann Energietechnik GmbH verpflichtet sich, bei
Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner
bekanntgewordenen personenbezogenen Daten
die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
XII. Software
Für von Hellmann Energietechnik GmbH mitgelieferte, nicht
von Hellmann Energietechnik GmbH selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a
bis 69g Urheberrechtsgesetz und
gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen
Lizenzvertrages.
XIII. Verschiedenes
1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980
(CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Vechta
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine
angemessene
Regelung, welche im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Möglichkeiten der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.